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Gefahrerhöhung

Beim “versicherten Risiko” hat sich etwas geändert? Das musst du beachten.

Einleitung

Was ist eine Gefahrerhöhung? Eine Gefahrerhöhung bedeutet, dass nach dem Abschluss deines Versicherungsvertrags Änderungen auftreten, die dazu führen, dass das Schadensrisiko steigt.

Genau festgehalten sind die Definition und auch die Folgen einer Gefahrerhöhung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Paragraph 23ff. Dort heißt es, dass du als Versicherungsnehmer deiner Versicherung jede Abweichung vom versicherten Risiko unverzüglich anzeigen musst. Wenn du das nicht tust, weil du das Schadensrisiko falsch eingeschätzt hast oder du nichts über die Anzeigepflicht wusstest, beschreibt Paragraph 24 VVG mögliche Konsequenzen.

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Für welche Versicherungen gilt die Gefahrerhöhung? Die Anzeigepflicht für eine Gefahrerhöhung ist in nahezu jedem Versicherungsvertrag enthalten. Besonders häufig tritt diese bei Hausratversicherungen, Wohngebäudeversicherungen oder der Kfz-Versicherung auf.
 

Beispiele zur Gefahrerhöhung

Hausratversicherung:

  • Umzug aus zweiter Etage ins Erdgeschoss (Einbruchrisiko wird erhöht)
  • Gerüst wird am Haus angebracht (Einbruchrisiko wird erhöht)

Wohngebäudeversicherung

  • Bau eines innen liegenden Pools (Risiko für Wasserschäden wird erhöht)
  • Installation eines Kamins (Risiko für Brandschaden wird erhöht)

Die zwei Arten der Gefahrerhöhung

Spricht man von einer Gefahrerhöhung, wird im Versicherungswesen zwischen einer subjektiven Gefahrerhöhung (§ 23 VVG) und einer objektiven Gefahrerhöhung (§ 27 VVG) unterschieden. Während es sich bei einer subjektiven Gefahrerhöhung um eine veranlasste Risikoerhöhung handelt, spricht man bei einer objektiven Gefahrerhöhung auch von einer ungewollten Risikoerhöhung.

Wie unterscheiden sich subjektive und objektive Gefahrerhöhung?

Subjektive Gefahrerhöhung: Hast du Kenntnis von einer bestehenden Gefahrerhöhung, spricht man von einer subjektiven Risikoerhöhung.

Objektive Gefahrerhöhung: Hast du keine Kenntnis von einer bestehenden Gefahrerhöhung, spricht man von einer objektiven Risikoerhöhung.

Gefahrerhöhung nicht angezeigt: Drohen jetzt Konsequenzen?

Zeigst du eine Gefahrerhöhung nicht bei deiner Versicherung an, so liegt eine Obliegenheitsverletzung vor. Das bedeutet, dass du deiner Verpflichtung als Versicherungsnehmer nicht nachgekommen bist. Daher hat deine Versicherung nach Paragraph 24 VVG das Recht, den Vertrag mit dir fristlos zu kündigen.

Ausnahme: Eine Kündigung bei Gefahrerhöhung durch deine Versicherung kann nur dann ohne Frist gekündigt werden, wenn es sich um eine subjektive Gefahrerhöhung handelt. Das bedeutet, du hast beispielsweise bewusst deine Anzeigepflicht verletzt oder hast grob fahrlässig gehandelt. Ist eine Gefahrerhöhung jedoch ohne deine Kenntnis entstanden, dann kann deine Versicherung nur unter Einhaltung einer einmonatigen Frist kündigen.

Gefahrerhöhung beseitigt - kann dennoch gekündigt werden?

Sollte die Gefahrerhöhung innerhalb eines Monats nach Feststellung beseitigt werden, dann erlischt das Kündigungsrecht deiner Versicherung.

Leistungskürzung oder höhere Prämie Anstelle einer Kündigung kann dir die Versicherung als Konsequenz einer Obliegenheitsverletzung auch die Leistung kürzen. Das bedeutet, dass du im Schadensfall auf einem Großteil der Kosten sitzen bleibst. Alternativ kann deine Versicherung auch die jährliche Prämie erhöhen.

 
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Was ist zu tun? Melde dich bei uns und schildere die Gefahrerhöhung. Wir leiten die Mitteilung an die entsprechende Gesellschaft weiter. Je nach Bedingungswerk kann eine Meldung auch nicht erforderlich sein. Um dir die Arbeit zu erleichtern, übernehmen wir die Meldung gerne für dich.
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